
Grundsatzvereinbarung zwischen der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V. (DGN) und der Deutschen Gesellschaft für Pathologie e.V. (DGP)
Präambel
Die Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin (DGN) ist eine wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaft, deren Ziele die Förderung von Nuklearmedizin und molekularer Bildgebung in Grundlagenforschung, Diagnostik, Therapie und Strahlenschutz, die Pflege der Weiterbildung auf dem Gebiet der Nuklearmedizin sowie die Fortbildung sind.
Die Deutsche Gesellschaft für Pathologie (DGP) ist die wissenschaftliche Fachgesellschaft in der Pathologie und fördert die ärztlichen Belange in dem Bestreben, der Erforschung und Abwehr von Krankheiten zu dienen. Darüber hinaus entwickelt sie die Pathologie in ihrer zentralen Bedeutung für die gesamte Medizin weiter.
DGN und DGP treffen nachfolgende Vereinbarung für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in den Fachgebieten Nuklearmedizin und Pathologie (nachfolgend GrVb DGN-DGP genannt).
§1 Ziele
Ein regelmäßiger Gedanken- und Erfahrungsaustausch soll die Beziehungen zwischen den Fachgebieten der Nuklearmedizin und Pathologie vertiefen.
Durch eine enge und gleichberechtigte Kooperation der DGN und der DGP sollen gemeinsame Standards auf dem Gebiet der molekularen Methoden und Analysen von Krankheits- und Therapiemechanismen definiert sowie die translationale Forschung für eine verbesserte Patientenversorgung gefördert werden.
Die Entwicklung gemeinsamer Zukunftsstrategien.
§2 Aktivitäten
Die Ziele dieser Grundsatzvereinbarung werden verfolgt durch:
- Den Austausch von Informationen zwischen den beiden Fachgesellschaften sowie die gegenseitige strategische Unterstützung als klinische Querschnittsfächer in allen Angelegenheiten, die für die DGN und DGP bedeutsam sind, z.B. in Fragen der Ausbildung (z.B. Nationaler Kompetenzbasierter Lernzielkatalog Medizin (NKLM), curriculare Angebote der Fakultäten), der Fort- und Weiterbildung (z.B. WBO, Zusatzweiterbildungen), Nachwuchsarbeit sowie relevanten Aspekten in Wissenschaft und Forschung (z.B. Summerschool).
- Die Benennung eines Ansprechpartners im Vorstand zum Vertragspartner.
- Die abgestimmte Zusammenarbeit von DGN und DGP als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) und der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG).
- Kooperation insbesondere in den Bereichen
- digitalen Bildverarbeitung,
- Big data,
- AI,
- Texturanalytik und -extraktion,
- Schaffung gemeinsamer IT-Plattformen.
- Durch strategische, fachlich gebotene Zusammenarbeit in der Leitlinienarbeit. Dieses gilt insbesondere für Projekte, die sich auf die Fachgebiete Nuklearmedizin und Pathologie beziehen oder – direkt oder indirekt – Einfluss auf diese haben.
- Diskussion und Entwicklung gemeinsamer zukünftiger Strategien bezüglich neuer Herausforderungen und Synergien in Form einer paritätisch besetzten Task Force unter Beteiligung des Geschäftsführers und des Generalsekretärs von DGN und DGP.
- Die Mitwirkung an Tagungen anderer Veranstalter und den Jahrestagungen des Vertragspartners:
- Gemeinsame Veranstaltungen, die der Fortbildung, wissenschaftlichen Information und Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit beider Fachgebiete dienen.
- Vermittlung und Einbindung von Referenten des jeweils anderen Fachgebiets in das Programm gemeinsamer Veranstaltungen im o.g. Sinne des §2(4).
§3 Zustandekommen der Vereinbarung und Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit Ihrer Unterzeichnung in Kraft und ist unbefristet. Sie kann jederzeit einseitig gekündigt oder in beiderseitigem Einvernehmen beendet werden.
§4 Sonstiges
Durch diese Vereinbarung entstehen der DGN oder der DGP keine finanziellen oder vertraglichen Verpflichtungen. Sowohl DGN als auch DGP stellen auf ihrer Seite die notwendigen Personal- und Sachleistungen zur Verfügung und tragen die ihnen dadurch entstehenden Kosten selbst. Wechselseitige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Ansprüchen Dritter haftet der Verursachende allein und ausschließlich. Für den Fall, dass Dienstleistungen oder Gelder ausgetauscht werden, gemeinsam Drittmittel verwaltet werden oder konkrete Projekte umgesetzt werden, wird eine formelle Kooperationsvereinbarung notwendig.
Für die DGN:
Prof. Dr. B. J. Krause