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25.11.2015
Bundessozialgericht: Krankenkassen müssen vollstationäre Radiojodtherapien vergüten
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 17. November 2015 die Revision einer Krankenkasse zurückgewiesen, die die Vergütung einer vollstationär erfolgten, medizinisch erforderlichen Radiojodtherapie abgelehnt hat. Die beklagte Krankenkasse war bereits vom Sozialgericht Dresden zur Bezahlung verurteilt worden.
Mit der Abweisung der Revision ist höchstrichterlich klargestellt, dass die klagende Universitätsklinik Anspruch auf die Vergütung der aus medizinischen Gründen erforderlichen vollstationären Behandlung hat. Es genüge, so das BSG, dass der Patient medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf (s. Medieninformation 26/15 des BSG vom 17.11.15).
Wir hatten in der Vergangenheit mehrfach berichtet, dass verschiedene Krankenkassen in Deutschland die Übernahme der Kosten für den im Rahmen der Radiojodtherapie erforderlichen stationären Aufenthalt der Patienten ablehnen. Hierzu hat sich die Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin (DGN) klar positioniert und die Reduktion der medizinisch erforderlichen Therapiedosis zum Zwecke der Vermeidung eines stationären Aufenthaltes sowie den Verzicht auf die ärztlich permanent kontrollierte und therapie-relevante Unterbringung und Versorgung der Patienten als nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend und als inadäquat und unethisch abgelehnt.
Die DGN begrüßt die höchstrichterliche Entscheidung.